SATZUNG

§ 1 Name und Sitz, übergeordnete Mitgliedschaft

Der Verein trägt den Namen „ Schützenverein St. Martin Benninghausen e.V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Paderborn eingetragen und ist über den Kreisschützenbund Lippstadt Mitglied des Sauerländer Schützenbundes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Lippstadt.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, die Liebe zur Heimat zu pflegen, die heimatlichen Sitten und Gebräuche zu bewahren, die bürgerliche Eintracht zu fördern und im Zusammenhang damit die traditionellen Schützenfeste zu veranstalten.
Eine auf Erzielung von Gewinn gerichtete Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied können Männer werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, die Satzung des Vereins anzuerkennen.
Der Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt beim Rendanten. Der Vorstand beschließt die Aufnahme des Mitglieds mit Stimmenmehrheit.

Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt
durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt oder mit dem Beitrag mehr als zwei Jahre im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich um den Verein außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von der Beitragszahlung befreit sind.

§ 5 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen ist bestmöglich zur Erreichung des Vereinszweckes zu verwalten und zu verwenden.

Mitglieder erhalten keine Gewinne oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben ebenfalls keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Aufwendungen und Leistungen können ersetzt bzw. angemessen vergütet werden. Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen darf nur ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zugeführt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Der Verein hält einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende muss eine Versammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen im Voraus eingeladen. Die Einladung erfolgt durch Ankündigung auf der Internetseite des Vereins. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf Verlangen von ¼ der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist :

  1. die Wahl des Vorstandes der Offiziere und der Kassenprüfer
  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  5. Änderung der Satzung
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Auflösung des Vereins
  8. Zuständigkeit zur Geschäftsordnung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung, § 8 Buchstaben 1 bis 8, müssen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt in der Einladung angezeigt werden.

Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich; im Falle der Auflösung jedoch nur dann, wenn 50 % der Mitglieder des Vereins erschienen sind. Ist die Mitgliederzahl nicht erreicht, ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese neue Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung, welche die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben muss, innerhalb einer Frist von vier Wochen erneut einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist alsdann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auch in dieser Mitgliederversammlung müssen wenigstens ¾ der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

Der Verein hat einen geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Rendanten und dem Geschäftsführer. Jeweils drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

Zum geschäftsführenden Vorstand kann ein erweiterter Vorstand gewählt werden. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes wird auf die Dauer von längstens drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.

§ 11 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Sie prüfen die Kassenbücher, die Bestände und Belege. Zur Jahresrechnungslage geben sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder Offizierkorps angehören

§ 12 Datenschutzregelungen

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.

3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung Vereinsbetriebs, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Kreisschützenbund, sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereins- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 13 Ausführungsbestimmungen

Zu dieser Satzung sind Ausführungsbestimmungen als Geschäftsordnung zu erlassen.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16. März 2019 beschlossen. Die bisherige Satzung wird im vollem Umfang außer Kraft gesetzt.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

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